„Es gibt drei Arten von Werbung. Laute, lautere und unlautere.“ – Werner Mitsch
Laute Werbung kennt jeder. Doch was zählt zu unlauterer Werbung?
Hier sind ein paar Beispiele:
- Herabsetzung der Konkurrenz
- Schleichwerbung
- Irreführende Werbung
- Abwerben von Kunden
- Ausnutzen einer Zwangslage
Für den Inhalt Ihrer Angebote sind Sie selber verantwortlich. Handeln Sie immer nach bestem Gewissen und bedenken Sie – unlauterer Wettbewerb ist abmahnfähig!